Satzung des TTC aus dem Jahr 1983
A:) Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der am 24. Februar 1966 in Mündersbach gegründete Tischtennisverein führt den Namen:
TTC 66 Mündersbach
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland und deren einzelner Landes- und Spitzenfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes.
Die Vereinsfarben sind blau.
Der Verein hat seinen Sitz in Mündersbach.
1.1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
1.2. Der Vorstand wird beauftragt den Verein baldmöglichst in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
B:) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 2
Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.
§ 3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bs zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des Mitglieds begründet lagen. Die Höhe des Wiedereintrittsgeldes wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. Wegen Nichterfüllung satzungsmässiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung;
2. Wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung;
3. Wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens;
4. Wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 7
Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung im Voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines ausserordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschliessen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
§ 8
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.
§ 9
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.
C:) Organe des Vereins
§ 10
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.
§ 11
Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 12
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur entschieden werden, die mindesten 2 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3-Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13
Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt. Regelmässige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
A. Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes;
B. Wahl der Kassenprüfer;
C. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
D. Neuwahl des Vorstandes findet alle drei Jahre statt.
§ 14
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zu einer Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt hat.
Die Wochenzeitung ”Inform” mit den öffentlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Hachenburg wird als amtliches Mitteilungsblatt des Vereins bestimmt.
§ 15
Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.
D:) Leitung des Vereins
§ 16
Der Vereinsvorstand besteht aus:
A. Dem engeren Vorstand, nämlich
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Schriftführer (jetzt: 1. Geschäftsführer)
- dem 2. Schriftführer (jetzt: 2. Geschäftsführer)
- dem 1. Kassierer
- dem 2. Kassierer
- dem Jugendwart
- dem Kulturwart (jetzt: Pressewart)
- dem Webmaster
B. Dem erweiterten Vorstand, nämlich
- dem engeren Vorstand gem. Ziffer A.
- den Leitern der einzelnen Sportabteilungen
- den Obleuten für verschiedene Aufgaben
- den beiden gewählten Kassenprüfern
§ 17
Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Ferner können der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer den verein zu zweit gerichtlich und aussergerichtlich vertreten. Die genannten Personen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 18
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leistung des Vereins.Insbesondere ist er zuständig für:
1. Bewilligung von Ausgaben;
2. Die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und
der Mitgliederversammlungen;
3. Die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern;
4. Alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
§ 19
Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassierer erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.
§ 20
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
§ 21
Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den Vorstand. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
§ 22
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus Ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
§ 23
Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in Ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind (z.B. Jugendausschuss, Fussballausschuss, Frauenausschuss u.s.w.) Die Ausschüsse sind in Ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.
E:) Sonstige Bestimmungen
§ 24
Wegen Verstosses gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis
2. Geldstrafe bis zu 25,56 €
3. Disqualifikation bis zu 1 Jahr
4. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der
Benutzung der Sportanlagen
5. Ausschluss aus dem Verein.
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 25
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landessportbund Rheinland-Pfalz, Rheinallee 1, Mainz mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
gez. Dirk Maibaum
gez..Karl-Heinz Greis
gez. Hans-Jürgen Göbler
gez. Heiko Sältzer
gez. Ralf Altgeld
gez. Jörg Benner
gez. Friedhelm König
Mündersbach, den 18. März 1983
Eingetragen 1. August 1983 Amtsgericht Montabaur